Osterfeuer in Hagen
11.03.2005
Auch in Hagen haben Osterfeuer eine lange Tradition. Illegale Abfallbeseitigungen, Rauch- und Geruchsbelästigungen für Anwohner und Brandgefahr sorgen jedoch immer wieder dafür, dass eine als Brauchtum gepflegte Veranstaltung einen nicht geplanten und unliebsamen Verlauf nimmt.
Um eine möglichst reibungslose Durchführung zu ermöglichen, bittet das Umweltamt der Stadt Hagen, die folgenden Gesichtspunkte bei der Planung eines Osterfeuers unbedingt zu beachten:
Die Feuer dürfen ausschließlich mit pflanzlichem Brennmaterial bestückt werden. Das Verbrennen von sonstigen Abfällen wie Haus- oder Sperrmüll stellt einen Verstoß gegen abfallrechtliche Regelungen dar und wird mit einem beträchtlichen Bußgeld geahndet. Ferner sieht ein mit Sperrmüll beladenes Osterfeuer auch für die Teilnehmer der Brauchtumsveranstaltung nicht sonderlich einladend aus.
Brandbeschleuniger wie Benzin oder Spiritus dürfen nicht verwendet werden. Trockene Grünabfälle lassen sich auch ohne solche Anzünder entflammen.
Das Brennmaterial eines Oster- oder Brauchtumsfeuers sollte erst am Ostersamstag aufgeschichtet werden. Hierdurch wird verhindert, dass Kleinsäuger, Brutvögel und Amphibien sich einnisten und beim Abbrennen einen qualvollen Feuertod erleiden. Sollten die Grünabfälle doch schon einige Zeit vor dem Abbrennen angesammelt worden sein, sind sie am Ostersamstag umzuschichten.
Rücksichtslose Zeitgenossen machten in den letzten Jahren den Veranstaltern von Osterfeuern das Leben schwer, indem sie in unbeobachteten Momenten Abfälle auf das zum Abbrennen aufgeschichtete Material ablegten. Auch dies wird durch das möglichst späte Aufschichten ausgeschlossen. Bei der Wahl des Veranstaltungsortes und der konkreten Feuerstelle ist der Brandschutz zu beachten.
Von baulichen Anlagen und brennbaren Gegenständen muss ausreichend Abstand gehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über die Feuerstelle hinaus verhindert wird. Das Verbrennen ist unzulässig, wenn Waldbrandgefahr besteht. Auch bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen. Für den Fall der Fälle sollte eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr vorhanden sein.
Das Feuer muss entsprechend den Vorschriften des Landesforstgesetzes mindestens 100 Meter vom Waldrand entfernt sein. Ausnahmegenehmigungen sind beim Forstamt Schwerte, Untere Forstbehörde, Grünstraße 73 a, 58239 Schwerte, 02304/94206-0 einzuholen.
Für die Durchführung eines Osterfeuers ist auch die Genehmigung des Grundstückseigentümers einzuholen. Soll die Durchführung eines öffentlichen Osterfeuers durch die Ausgabe von Nahrungsmitteln oder Getränken bereichert werden, ist eine Gaststättenrechtliche Erlaubnis beim Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen der Stadt Hagen 02331/207 -4834 oder -4839 einzuholen.
Jedes Brauchtums-/Osterfeuer ist unter Beifügung eines Lageplans, in dem die Feuerstelle gekennzeichnet ist, und unter Angabe einer verantwortlichen Person (möglichst mit Handy-Nummer) beim Umweltamt der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, bis spätestens 18. März 2005 schriftlich anzuzeigen.
Nähere Informationen erteilen die Mitarbeiter des Umweltamtes: Untere Abfallwirtschaftsbehörde 02331/207-2722 oder -2957, Untere Landschaftsbehörde Bereich Hagen Süd 02331/207-2904 oder -2773 sowie Bereich Hagen Nord 02331/207-5898 oder -3855.
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